Protestverfahren gegen die Vergabe von Yardstick-Zahlen
- Am Chiemsee besteht ein Yardstick-Ausschuss, der die Yardstick-Zahlen vergibt und veröffentlicht.
Die Veröffentlichung erfolgt jeweils unter www.chiemsee-yardstick.de.
- Mit der Meldung zu einer Yardstick-Regatta erklärt der Eigner der teilnehmenden Yacht
gegenüber dem Veranstalter, dass Ausrüstung, Rigg, Segelplan und Segelführung der
Klassenvorschrift oder dem Werftstandard oder dem Messbrief oder dem One-Design-Standard
oder der beim Yardstickausschuss oder beim Veranstalter der Regatta hinterlegten Deklaration
entsprechen.
- Weicht eine Yacht davon ab, hat der Eigner mit der Abgabe der Meldung zu einer Yardstick-Regatta
die Abweichung im einzelnen zu beschreiben. Die Zuteilung der Yardstick-Zahl erfolgt dann
unter Berücksichtigung dieser Angaben durch den Yardstick-Ausschuss oder durch den
Veranstalter. Diese Yardstick-Zahl gilt längstens bis zum Ende der laufenden Saison und
muss dann durch den Yardstick-Ausschuss behandelt werden.
- Zum Protest gegen eine zugeteilte Yardstick-Zahl sind berechtigt der Eigner, jeder Eigner
aus derselben Yardstick-Gruppe bzw. jeder Eigner, wenn für die Regatta ein Gesamtsieg nach
berechneter Zeit ausgeschrieben ist.
Der Protest kann sich richten
- gegen eine zugeteilte Yardstick-Zahl, wenn der Eigner oder ein zum Protest berechtigter
Dritter durch die Yardstick-Zahl benachteiligt wird;
- gegen jede in der Regatta befindliche Yacht, wenn diese in Ausrüstung oder Segelführung
von den Ziffern 2 bzw. 3 abweicht.
- Zum Protest sind auch berechtigt die Wettfahrtleitung oder das Schiedsgericht, wenn
sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Eigner einen Verstoß gegen Punkt 2 oder 3 des
Verfahrens begangen hat.
- Für den Protest gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Der Protest wird von einem Schiedsgericht verhandelt, das aus mindestens drei Personen
besteht. Er muss schriftlich bei der Wettfahrtleitung vor Ablauf der allgemeinen
Protestfrist eingelegt werden. Werden die Protestgründe erst nach Ablauf der allgemeinen
Protestfrist bekannt, zum Beispiel durch das Aushängen der Ergebnisliste, soll das
Schiedsgericht die Frist angemessen verlängern.
Es wird keine Protestgebühr erhoben.
- Der Protest wird nur verhandelt, wenn er folgenden Inhalt hat:
Datum und Uhrzeit seiner Einlegung, Anschrift, Telnr usw. sowie Unterschrift des
Protestführers, Name, Segelnummer usw. des Protestgegners, Begründung des Protests,
die Versicherung, dass der Protestgegner verständigt wurde, gegebenfalls Namen von Zeugen,
gegebenenfalls Beweismittel.
Die Beteiligten müssen dem Schiedsgericht zur Verfügung stehen, andernfalls wird in
Abwesenheit entschieden.
- Der Protest kann vom Schiedsgericht schriftlich oder mündlich verhandelt werden. Dabei
kann das Schiedsgericht nach seinem Belieben sachverständige Zeugen wie Mitglieder des
Yardstick-Ausschusses, (Segel-)Vermesser usw. hinzuziehen.
Entstehen durch die Zuziehung von Zeugen, z.B. Vermessern, Kosten, hat sie die unterlegene
Partei zu tragen.
- Zu den Protesten gibt es ausschließlich folgende Entscheidungsmöglichkeiten (mit
entsprechenden Auswirkungen auf die Ergebnisse):
- Der Protest eines Eigners/berechtigten Dritten gegen die zugeteilte Yardstickzahl
ist berechtigt: Die Yardstick-Zahl wird geändert.
- Der Protest eines Eigners/berechtigten Dritten ist nicht berechtigt: Die Yardstick-Zahl
wird nicht geändert.
- Der Protest eines berechtigten Dritten ist berechtigt, weil der Eigner, gegen den
der Protest geführt wird, Abweichungen nach Ziffer 2 bzw. 3 nicht genannt hat:
Der Protestgegner wird von der Regatta ausgeschlossen (disqualifiziert), die
Yardstick-Zahl wird geändert.
- Das Schiedsgericht sieht sich aufgrund unzureichender oder widersprüchlicher
Beweise und/oder Zeugenaussagen nicht imstande, zu einer Entscheidung zu
gelangen: Die Yardstick-Zahl wird nicht geändert, der Protest wird zur weiteren
Behandlung an den Chiemsee-Yardstick-Ausschuss weiterverwiesen.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Beteiligten und dem Chiemsee-Yardstickausschuss
mitgeteilt und am Schwarzen Brett bekannt gemacht.
Entscheidungen nach Ziffern 8.1 bzw. 8.3 werden darüber hinaus allen Veranstaltern von
Yardstick-Regatten am Chiemsee mitgeteilt.
- Gegen die Entscheidung über den Protest ist keine Berufung möglich.
Anmerkung :
Der Chiemsee-Yardstickausschuss veröffentlicht dieses Verfahren im Internet. Die Veranstalter der
Chiemsee-Meisterschaft werden ebenfalls um einen Hinweis gebeten.
Die Veranstalter von Yardstick-Regatten können dieses Verfahren anstelle des Protestverfahrens
nach Teil 5 der Wettfahrtregeln nur für Yardstickproteste anwenden.
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